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Eine Welt e.V. Herrieden

 

Satzung des Eine Welt e.V.


§1. NAME

  Der Verein nennt sich "Eine Welt e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen.

§2. SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

 

(1)

Sitz des Vereins ist Herrieden.
 

(2)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3. ZWECK

(1)

Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung der Dritten Welt bedeuten.

(2)

Dies geschieht durch:

  • finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozial-integrativen, genossenschaftlichen oder ähnlichen Initiativen in Entwicklungsländern,
  • Förderung von Aktivitäten, die ein Bewußtsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern in unserer Bevölkerung bilden (z.B.: Seminare, Informationsveranstaltungen ...),
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  • die Förderung der Entwicklungshilfe.

(3)

Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Abs. (1) beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.
   
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§4. GEMEINNÜTZIGKEIT

(1)

Der Verein verfolgt in der Durchführung des §3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51-68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2)

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3)

Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben oder Geschäfte, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5. DIE MITGLIEDSCHAFT

(1)

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zwecken des Vereins im Sinne des §3 zustimmen.

(2)

Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die den Zwecken des Vereins im Sinne §3 zustimmen.

(3)

Natürliche Personen können die Aufnahme als ordentliche Mitglieder beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4)

Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet auf deren Antrag die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(5)

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austrittserklärung
  2. durch Ausschluß seitens der Mitgliederversammlung

(6)

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes. Der Austritt ist bis zum Ende des jeweiligen Monats möglich.

(7)

Der im §5 Abs. 5.2 erwähnte Ausschluß eines Mitgliedes wegen eines den Zwecken oder des Ansehens des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§6. DER BEITRAG

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Monatsbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§7. DIE ORGANE

(1)

Die Mitgliederversammlung (MV)

(2)

Der Vorstand

§8. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Oberstes Organ des "Eine Welt e.V." ist die Mitgliederversammlung.
 

(1)

Aufgaben der MV:

  1. Festlegen der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß §3
  2. Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstandes
  3. Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts
  4. Satzungsänderungen
  5. Ausschluß von Mitgliedern
  6. Festlegung der Beitragshöhe
  7. Auflösung des "Eine Welt e.V." gemäß §11

(2)

Einberufung der Beschlußfähigkeit der MV:

  1. Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Die MV ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlags schriftlich eingeladen ist.
  3. Beschlüsse werden - falls nicht anders vorgesehen - mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
  4. Auf Antrag von 20% der Mitglieder muß eine MV einberufen werden.

(3)

Über alle Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4)

Die MV wird vom Vorstand einberufen.

§9. DER VORSTAND

(1)

Zusammensetzung und Aufgaben:

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, bis zu zwei gleichberechtigten Stellvertreter/Innen und dem/der Kassen- wart/in.
  2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist im Sinne des §26 BGB allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit der vorausgegangenen MV Rechenschaft abzulegen.

(2)

Wahlen und Amtszeiten:

  1. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen.
  3. Abwahl kann nur durch konstruktives Mißtrauensvotum mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.

§10. SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1)

Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.

(2)

Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.

(3)

Für die Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§11. AUFLÖSUNG

(1)

Eine Auflösung des "Eine Welt e.V." bedarf einer 2/3 Mehrheit aller seiner Mitglieder. Sollten bei der ersten Auflösungsversammlung weniger als 2/3 aller Mitglieder anwesend sein, so kann die zweite Auflösungsversammlung in jedem Fall mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.

(2)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an:

  • Komitee Cap Anamur/Deutsche Notärzte e.V.
  • amnesty international e.V.

die es im Sinne des §3 zu verwenden haben.


 

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© 2000 Elisabeth Geßler