§4. GEMEINNÜTZIGKEIT
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(1)
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Der Verein verfolgt in der Durchführung des §3
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§51-68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. |
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(2)
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Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das
Vereinsvermögen. |
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(3)
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Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben oder Geschäfte,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§5. DIE MITGLIEDSCHAFT
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(1)
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Ordentliche Mitglieder können natürliche
Personen werden, die den Zwecken des Vereins im Sinne des §3
zustimmen. |
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(2)
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Außerordentliche Mitglieder können juristische
Personen werden, die den Zwecken des Vereins im Sinne §3 zustimmen. |
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(3)
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Natürliche Personen können die Aufnahme
als ordentliche Mitglieder beantragen. Über die Aufnahme entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. |
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(4)
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Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet
auf deren Antrag die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. |
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(5)
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Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austrittserklärung
- durch Ausschluß seitens der Mitgliederversammlung
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(6)
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Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
des Mitgliedes. Der Austritt ist bis zum Ende des jeweiligen Monats
möglich. |
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(7)
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Der im §5 Abs. 5.2 erwähnte Ausschluß
eines Mitgliedes wegen eines den Zwecken oder des Ansehens des Vereins
schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3
der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen
werden. |
§6. DER BEITRAG
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Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung
eines Monatsbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt. |
§7. DIE ORGANE
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(1)
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Die Mitgliederversammlung (MV) |
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(2)
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Der Vorstand |
§8. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
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Oberstes Organ des "Eine Welt e.V."
ist die Mitgliederversammlung. |
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(1)
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Aufgaben der MV:
- Festlegen der Richtlinien für die Tätigkeit des
Vereins gemäß §3
- Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstandes
- Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts
- Satzungsänderungen
- Ausschluß von Mitgliedern
- Festlegung der Beitragshöhe
- Auflösung des "Eine Welt e.V." gemäß
§11
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(2)
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Einberufung der Beschlußfähigkeit der MV:
- Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Die MV ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer
Frist von 14 Tagen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlags
schriftlich eingeladen ist.
- Beschlüsse werden - falls nicht anders vorgesehen - mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
- Auf Antrag von 20% der Mitglieder muß eine MV einberufen
werden.
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(3)
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Über alle Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen,
das von Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist. |
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(4)
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Die MV wird vom Vorstand einberufen. |
§9. DER VORSTAND
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(1)
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Zusammensetzung und Aufgaben:
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, bis zu zwei
gleichberechtigten Stellvertreter/Innen und dem/der Kassen-
wart/in.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden und
führt die laufenden Geschäfte.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist im Sinne des §26 BGB
allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit
der vorausgegangenen MV Rechenschaft abzulegen.
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(2)
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Wahlen und Amtszeiten:
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis
zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen
mit einfacher Mehrheit zu wählen.
- Abwahl kann nur durch konstruktives Mißtrauensvotum
mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
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§10. SATZUNGSÄNDERUNGEN
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(1)
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Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich
an den Vorstand einzureichen. |
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(2)
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Satzungsänderungsanträge müssen mit
der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekanntgegeben werden. |
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(3)
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Für die Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich. |
§11. AUFLÖSUNG
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(1)
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Eine Auflösung des "Eine Welt e.V."
bedarf einer 2/3 Mehrheit aller seiner Mitglieder. Sollten bei der
ersten Auflösungsversammlung weniger als 2/3 aller Mitglieder
anwesend sein, so kann die zweite Auflösungsversammlung in
jedem Fall mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung
beschließen. |
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(2)
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
zu gleichen Teilen an:
- Komitee Cap Anamur/Deutsche Notärzte e.V.
- amnesty international e.V.
die es im Sinne des §3 zu verwenden haben.
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